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Immobilien: Rückwirkende Besteuerung ist verfassungswidrig 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Vorschriften zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen im Steuerentlastungsgesetz von 1999 für verfassungswidrig und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.



Einem Bericht der „Financial Times Deutschland“ zu Folge werde der BFH die entsprechende Vorschrift im Steuerentlastungsgesetz auf Grund einer Klage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen. Dem Anwalt des Klägers liegt dem Zeitungsbericht zu Folge ein Beschluss des BFH vor.



Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes von 1999 hatte der Bundestag die Frist, in der Gewinne aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien versteuert werden müssen, von zwei auf zehn Jahre verlängert. Dies führte dazu, dass auch Immobilien, die vor dem Erlass des Gesetzes erworben wurden, unter die neue Zehnjahresfrist fielen und somit deren Veräußerungsgewinne versteuert werden mussten. Immobilien wurden also nachträglich erneut von der Steuerpflicht erfasst.

 

 

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